Da diese Vorstrafen einerseits schon länger zurückliegen, sie andererseits nicht einschlägig sind, fallen sie nicht derart ins Gewicht, als dass sie straferhöhend zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Basler Kommentar, a.a.O., N 130 ff. zu Art. 47 StGB). Zu seinem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass A.________ sich anständig und korrekt verhielt. Er legte kein Geständnis ab, was auch sein gutes Recht ist. Es kann ihm deshalb jedoch auch kein entsprechender Rabatt gewährt werden und es ist ebenfalls keine Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat erkennbar. Seine Strafempfindlichkeit ist als neutral einzustufen.