Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass in den persönlichen Verhältnissen von A.________ keine Elemente ersichtlich sind, die sich strafmindernd auswirken könnten. Sie sind deshalb insgesamt als neutral zu werten (vgl. dazu Basler Kommentar, 4. Auflage, N 120 ff. zu Art. 47 StGB). Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 26. Februar 2018 weist A.________ Betreibungen in der Höhe von Fr. 2'732.30 und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 59'556.30 auf (vgl. dazu pag. 256 f.). Laut dem Strafregisterauszug ist A.________ in der Schweiz wie folgt vorbestraft (vgl. dazu pag. 350 f.):