17. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die grundsätzlich – dazu nachfolgend – zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 466 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ wurde am F.________ in K.________ geboren. Zusammen mit seinen drei Brüdern und zwei Schwestern verbrachte er dort seine Kindheit auf einem Bauernhof. Zu seinen Eltern und seinen Geschwistern habe er ein gutes Verhältnis.