Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe insgesamt noch als leicht zu gewichten. Unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien), wie dies auch von der Vorinstanz getan wurde, erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 245 Strafeinheiten als angemessen.