Allerdings wirkt sich dieses Verhalten lediglich gering verschuldenserhöhend, da es grösstenteils tatbestandsimmanent ist. Zu berücksichtigen ist indes die im Vergleich zu einem «normalen» Betrug gegenüber einem Privaten gesteigerte Aussenwirkung eines Sozialhilfebetrugs. 16.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen. Sein Verhalten war darauf gerichtet, ihm nicht zustehende Sozialhilfeleistungen zu erwirken. Da solche Beweggründe häufig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen, ist dieses Kriterium jedoch neutral zu gewichten.