Es bedarf gewichtiger Umstände, die das Verschulden als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, damit die Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheint. Solche sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Abschliessend ist noch auf das allseits bekannte Doppelverwertungsverbot hinzuweisen (vgl. dazu Basler Kommentar, a.a.O., N 102 zu Art. 47 StGB). 16.1 Objektive Tatkomponenten Bei strafbaren Handlungen gegen das Vermögen widerspiegelt u.a. der Deliktsbetrag die Schwere der Verletzung des Rechtsgutes. Dieser scheint bei ca.