Bei der Festsetzung der Strafe ist zu beachten, dass das Gericht das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen darf und an das gesetzliche Höchstmass gebunden ist. Gemäss BGE 136 IV 55, E. 5.8, ist dieser ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Es bedarf gewichtiger Umstände, die das Verschulden als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, damit die Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheint.