34 Abs. 1 StGB). Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer vorliegend eine Strafe von mehr als 180 Strafeinheiten aussprechen wird, weshalb im konkreten Fall das geltende Recht nicht milder ist. Folglich ist das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB).