Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten eine Sanktion im Umfang von 245 Strafeinheiten als schuldangemessen erachtet und sich auf die Geldstrafe als Strafart festgelegt (pag. 467 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss dem geltenden Recht darf eine Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 StGB).