Diesem Beweisergebnis kann die Kammer vollumfänglich folgen. Der Beschuldigte handelte nicht nur arglistig sowie mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, sondern auch in der Art eines Berufes, indem er sich monatlich zusätzliche Einkünfte sicherte, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Familie darstellten. 14. A.________ ist somit wegen gewerbsmässig begangenen Betrugs i.S. von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis am 27. Februar 2018 in T.________ z.N. des Sozialdienstes T.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 46'000.00 schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung