Eine Einzelhandlung genügt auch dann nicht, wenn sie eine Vielzahl von Rechtsgütern angreift. Es genügt wohl weiterhin eine verhältnismässig kleine Zahl von Fällen, wenn sie zeitlich in Zusammenhang stehen und der Wille, das Verbrechen zur Verdienstquelle zu machen, aus den Umständen erkennbar ist. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genügen, wobei aber ein erheblicher, entscheidender Beitrag an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten durch die strafbare Handlung aufgebracht werden muss (vgl. dazu TRECHSEL, Praxiskommentar zum StGB, 3. Auflage, N 32 ff. zu Art. 146 StGB).