Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt wird. Eine einzelne Tat kann zwar die verwerfliche Haltung des Täters dokumentieren, genügt aber nicht. Eine Einzelhandlung genügt auch dann nicht, wenn sie eine Vielzahl von Rechtsgütern angreift.