9 werden (pag. 456, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist er nach Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen.