In dieser steten, planmässigen und systematischen Inszenierung zeigt sich, dass der Beschuldigte arglistig getäuscht hat. Ist das Betrugsmerkmal der Arglist, wie im vorliegenden Fall gegeben, ist der Auffangtatbestand von Art. 148a StGB nicht mehr näher zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2). Dies hat auch die Vorinstanz korrekt festgehalten (pag. 449, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann ist abschliessend zu prüfen, ob der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat. Hierfür kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen