So spiegelte der Beschuldigte zunächst unter Vorlage der letzten Abrechnung der Arbeitslosenkasse dem Sozialdienst vor, dass er bzw. seine Familie über kein Einkommen verfügen würde; er machte sich zunutze, dass der Sozialdienst offenbar davon ausging, dass die Ehefrau des Beschuldigten in Anbetracht des Alters der Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachging. Diese Täuschung hielt er damit aufrecht, indem er sich regelmässig zu Besprechungen mit J.________ traf und gegenüber diesem stets beteuerte, dass er auf der Suche nach einer Stelle sei, jedoch noch nichts gefunden habe.