Wenngleich sich die Kammer der Schlussfolgerung der Vorinstanz anschliesst, teilt sie deren Feststellung, wonach die Arglist deshalb zu bejahen sei, da vorliegend dem Sozialdienst eine Überprüfung der vom Beschuldigten gemachten Angaben nicht zumutbar gewesen sei, nicht. Vielmehr ist das Tatbestandselement der Arglist vorliegend deshalb erfüllt, weil sich der Beschuldigte besonderer Machenschaften oder Kniffe bediente, um seine Täuschung zu unterlegen: So spiegelte der Beschuldigte zunächst unter Vorlage der letzten Abrechnung der Arbeitslosenkasse dem Sozialdienst vor, dass er bzw. seine Familie über kein Einkommen verfügen würde;