Auf Grund dieser aktiven Rolle, die A.________ gegenüber dem Sozialdienst einnahm, bestand für diesen deshalb keinen Grund, die gemachten Angaben in Frage zu stellen und diesbezüglich genauere Prüfungen vorzunehmen resp. weitere Unterlagen einzuholen (vgl. dazu auch pag. 361, Zeile 23 ff.). Vorliegend ist somit eine allfällige Opfermitverantwortung zu verneinen resp. das Tatbestandselement der "Arglist" als erfüllt zu erachten.