Zu den leicht erhältlich zu machenden Unterlagen müssen auch aktuelle Lohnabrechnungen, Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung, Auszüge des AHV-Kontos und bei (teil-)erwerbsunfähigen Personen die Abrechnungen der Krankentaggeldoder Unfallversicherung gezählt werden (vgl. dazu Krieger Aebli Salome, "Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?", Mai 2009, S. 11 f.). Diese Grundabklärungen müssen selbst dann getroffen werden, wenn das Sozialamt auf Grund der Anzahl der Gesuche nicht in der Lage ist, vertiefte Abklärungen über die finanzielle Situation der bedürftigen Person zu treffen.