Arglist scheidet - wie erwähnt - lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit, sondern nur bei Leichtfertigkeit (vgl. unter anderem BGE 126 IV 165, E. 2a, mit Hinweisen). Das Bundesgericht erachtete in seiner Rechtssprechung beispielsweise die Steuererklärung, die Veranlagungsverfügung und Kontoauszüge auf den Namen des Gesuchstellers als Unterlagen, die leicht erhältlich zu machen und vom Sozialdienst einzufordern sind (vgl.