Vorliegend sind sowohl das Lügengebäude wie auch die besonderen Machenschaften zu verneinen. Ebenso wenig kann nach Ansicht des Gerichts die Arglist unter den Titeln "Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich", "Täter hält Getäuschten von einer möglichen Überprüfung ab" oder "Täter sieht nach den Umständen voraus, dass Getäuschter die Überprüfung unterlassen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht" bejaht werden. Dass dem Getäuschten, d.h. dem Sozialdienst T.________, eine Überprüfung nicht zumutbar ist (lit. e), ist im vorliegenden Fall jedoch zu bejahen.