146 StGB erfasst nicht jede Täuschung, nicht jede List, sondern nur Arglist. "Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen, den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, ist strafrechtlich nicht geschützt" (sogenannte Opfermitverantwortung; vgl. dazu Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 146 StGB).