12. Betreffend die Berechnung des Deliktsbetrags folgt die Kammer der Berechnung der Vorinstanz. Auffällig ist zwar, dass der Zusammenzug der Einkommen Juni 2015–Februar 2018 aus den Lohnabrechnungen der H.________ (pag. 74 ff.) und dem zusätzlichen Lohn im Jahr 2016 bei der G.________ (pag. 57) einen Betrag von CHF 51‘623.65 ergibt und nicht bloss CHF 50‘403.55, wie von der Vorinstanz festgehalten (pag. 454, Ziff. 2.2). Da die Kammer jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbot in diesem Punkt nicht zu Ungunsten des Beschuldigten ab-