Setzt man diesen Durchschnittswert von 64 Stunden pro Monat mit der maximal zu leistenden Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche gemäss GAV ins Verhältnis, so ergibt dies einen Beschäftigungsgrad von 35% (64 / (42 x 4.33)). Bei einem Beschäftigungsgrad von 20% hätte C.________ höchstens 36 Stunden pro Monat arbeiten dürfen. Dass dies nicht der Wahrheit entsprach, insbesondere im Jahr 2016 als C.________ noch an einem anderen Ort arbeitete und A.________ ebenfalls teilweise arbeitstätig war, musste auch dem Beschuldigten klar gewesen sein. Des Weiteren hat A.____