11. Die Kammer sieht keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen. Die Ausflüchte des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und schliesslich der Vorwurf gegenüber den Sozialhilfebehörden, sie hätten ihn unter Druck gesetzt und seien erst vier Jahre später gekommen und Gegenfrage, was sie denn gemacht hätten, hätte er früher Arbeit gefunden (pag. 376 Z. 32 ff.) widerspiegelt sehr gut seine Aussagetaktik: er selbst wusste von nichts, es sind eigentlich immer nur die anderen schuld.