Der Sozialdienst sei seinen Aufklärungs-, Informations- und Dokumentationspflichten nicht nachgekommen. Letzteres sehe man auch jetzt wieder bei der unvollständigen Zustellung der edierten Akten. Es bestehe kein Grund dafür, weshalb der Beschuldigte etwas hätte verschleiern sollen. So seien sowohl sein Lohn als auch jener seiner Ehefrau offiziell erfasst worden, indem dafür AHV- Beiträge abgerechnet worden seien. Der Beschuldigte habe geglaubt, die Behör-