10. An der oberinstanzlichen Verhandlung wiederholte die Verteidigung (pag. 659 f.), ihre erstinstanzlich vorgebrachten Ausführungen, wonach die Annahme des Beschuldigten, er müsse Anstellungen bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20% nicht melden, mutmasslich auf einem falschen Verständnis von Art. 8e Abs. 1 der Sozialhilfeordnung gründete. Weiter brachte die Verteidigung erneut vor, dass nicht erwiesen sei, dass der Beschuldigte vom Sozialdienst über seine Pflichten aufgeklärt worden sei. Der Sozialdienst sei seinen Aufklärungs-, Informations- und Dokumentationspflichten nicht nachgekommen.