9. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil zum Schluss, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass Einkommen den Behörden gemeldet werden müssen (pag. 446 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und dass seine Aussagen reine Schutzbehauptungen seien. Der Beschuldigte, welcher der deutschen Sprache mächtig sei, habe über 32 Monate regelmässig Kontakt zum Sozialdienst gehabt und als prioritäres Thema sei immer die Stellensuche besprochen worden. Dass während all dieser Besprechungen nie über mögliche Einnahmen, wenn auch nur geringe, gesprochen worden sei, sei nicht glaubhaft.