Auch die Ehefrau sei nie eingeladen worden, obschon sie bereits zu Beginn des Sozialhilfebezugs gearbeitet habe und der Beschuldigte aufgrund der geografischen Nähe der AHV-Stelle und des Sozialdienstes davon ausgehen musste, dass der Sozialdienst dies wisse. Schliesslich werde in den Sozialhilferichtlinien auch ein Freibetrag erwähnt, welcher wohl vom Beschuldigten mit diesen 20% in Verbindung gebracht worden seien. Der Beschuldigte habe eine Rückerstattungserklärung unterschrieben, was aber keinesfalls als Schuldeingeständnis gewertet werden könne.