8. Die Verteidigung des Beschuldigten brachte erstinstanzlich vor (pag. 391 ff.), es sei offensichtlich, dass der Sozialdienst seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen sei und ein Manko in der Organisation bestehe oder zumindest bestanden habe. So sei aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte korrekt auf seine Pflichten aufmerksam gemacht worden sei. Auch die Ehefrau sei nie eingeladen worden, obschon sie bereits zu Beginn des Sozialhilfebezugs gearbeitet habe und der Beschuldigte aufgrund der geografischen Nähe der AHV-Stelle und des Sozialdienstes davon ausgehen musste, dass der Sozialdienst dies wisse.