7. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte zwischen Juni 2015 und dem 27. Februar 2018 insbesondere das Einkommen seiner Ehefrau, im Jahr 2016 auch sein eigenes Einkommen, nicht meldete. Der Beschuldigte bezog so unrechtmässige Sozialhilfeleistungen in der Höhe von ca. CHF 46‘000.00 (pag. 455, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); der genaue Deliktsbetrag ist umstritten.