5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil in allen ihn betreffenden Punkten angefochten, mit Ausnahme des Verzichts auf eine Landesverweisung. Auf diesen Punkt beschränkt hat indessen die Generalstaatsanwaltschaft Berufung erklärt. Somit ist das gesamte Urteil zu überprüfen, indessen kann das Urteil nur betreffend die Landesverweisung auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden;