3 1. zu einer Geldstrafe von 194 Tagessätzen zu CHF 70.00, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Juni 2015; unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘360.00; 3. zu einer Landesverweisung von fünf Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von gemäss Art. 21 VKD).