II. Die Widerrufsverfahren der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2015 und vom 2. Januar 2015 seien einzustellen. III. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. V. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 676; Hervorhebungen im Original):