484 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. August 2019 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch, die Widerrufsverfahren, die Sanktionen und die Nebenfolgen (Verfahrenskosten und amtliche Entschädigung; pag. 493 ff.). Mit Berufungserklärung vom 12. August 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass das Urteil teilweise angefochten werde und zwar ausschliesslich der Verzicht auf die Landesverweisung gemäss Ziff. III.3. (pag. 497 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 4. Mai 2020 statt (pag. 651 ff.).