Die Vorinstanz verzichtete indessen auf die Anordnung einer Landesverweisung. Im gleichen Urteil wurde das Strafverfahren gegen die Ehefrau, C.________, wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz, begangen zwischen dem 1. Juni 2015 und dem 1. April 2016, wegen Verjährung eingestellt; zudem wurde sie vollumfänglich freigesprochen von den Anschuldigungen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt und C.________ wurde für die Verteidigung eine Entschädigung zugesprochen.