Zudem widerrief es den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2015 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Gesamtgeldstrafe von 194 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 13‘580.00 (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 2. Juni 2015), zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘360.00 und zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘350.00. Die Vorinstanz verzichtete indessen auf die Anordnung einer Landesverweisung.