Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 285 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Mai 2020 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Ober- richter Guéra Gerichtsschreiber Bittel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, evtl. unrechtmässiger Bezug von Leis- tungen der Sozialhilfe und Widerhandlungen gegen das Sozialhil- fegesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 1. April 2019 (PEN 18 402+404+405+406) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erklärte A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) mit Urteil vom 1. April 2019 (pag. 412 ff.) schuldig des Be- trugs, gewerbsmässig begangen, in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis am 27. Februar 2018 in T.________. Zudem widerrief es den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2015 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer be- dingten Gesamtgeldstrafe von 194 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 13‘580.00 (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 2. Juni 2015), zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘360.00 und zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘350.00. Die Vorinstanz ver- zichtete indessen auf die Anordnung einer Landesverweisung. Im gleichen Urteil wurde das Strafverfahren gegen die Ehefrau, C.________, we- gen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz, begangen zwischen dem 1. Juni 2015 und dem 1. April 2016, wegen Verjährung eingestellt; zudem wurde sie vollumfänglich freigesprochen von den Anschuldigungen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und der Widerhandlung gegen das Sozialhil- fegesetz. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt und C.________ wurde für die Verteidigung eine Entschädigung zugesprochen. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten Staatsanwalt D.________ und der Beschuldigte, ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 8. bzw. 11. April 2019 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 424 f.). Nach Zustellung der schriftli- chen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 18. Juli 2019 (pag. 484 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. August 2019 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch, die Widerrufsverfahren, die Sanktionen und die Nebenfolgen (Verfahrenskosten und amtliche Entschädigung; pag. 493 ff.). Mit Be- rufungserklärung vom 12. August 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass das Urteil teilweise angefochten werde und zwar ausschliesslich der Verzicht auf die Landesverweisung gemäss Ziff. III.3. (pag. 497 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 4. Mai 2020 statt (pag. 651 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse), ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 578 ff.). 2 Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, den Jahresabschluss 2018 der E.________ GmbH einzureichen. Dieser ging am 27. März 2020 beim Gericht ein. Gleichzeitig reichte Rechtsanwalt B.________ eine Abzahlungsübersicht betreffend die Sozialhilferückzahlung ein (pag. 555 ff.). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2020 (pag. 568 f.) verfügte die obe- rinstanzliche Verfahrensleitung am 15. April 2020 beim Sozialdienst T.________ die Edition (1.) des vollständigen Dossier betreffend die Familie A.________ und C.________, insbesondere sämtlicher Unterlagen und Belege betreffend die Er- stabklärung der Bedürftigkeit, sowie (2.) die zum Tatzeitpunkt Juni 2015 bis Febru- ar 2018 geltenden Grundlagen zur Bestimmung des Einkommensfreibetrags (pag. 575 f.). Während die ersteren Unterlagen mit Schreiben vom 28. April 2020 eingereicht wurden (pag. 596 f.), ging zum Einkommensfreibetrag am 29. April 2020 erst auf Nachfrage der Verfahrensleitung und nur ein Auszug aus dem Hand- buch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) ein (pag. 601 ff.). Der Beschuldigte wurde an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einver- nommen (pag. 653 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 672): I. A.________, geb. F.________, sei frei zu sprechen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 01.06.2015 bis 27.02.2018, z.N. des Sozialdienstes T.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 46'000.00, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädi- gung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren. II. Die Widerrufsverfahren der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2015 und vom 2. Januar 2015 seien einzustellen. III. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzurei- chender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. V. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhand- lung folgende Anträge (pag. 676; Hervorhebungen im Original): A.________ sei schuldig zu erklären des Betrugs, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis am 27. Februar 2018 in T.________ z. N. des Sozialdienstes T.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 46'000.00 und er sei in Anwendung von aArt. 34; Art. 42 Abs. 1 und 4; 47; 66a Abs. 1 lit. e; 146 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 426 Abs. 1; 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 3 1. zu einer Geldstrafe von 194 Tagessätzen zu CHF 70.00, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Juni 2015; unter Gewährung des bedingten Voll- zugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘360.00; 3. zu einer Landesverweisung von fünf Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil in allen ihn betreffenden Punkten angefochten, mit Ausnahme des Verzichts auf eine Landesverweisung. Auf diesen Punkt beschränkt hat indessen die Generalstaatsanwaltschaft Berufung erklärt. Somit ist das gesamte Urteil zu überprüfen, indessen kann das Urteil nur betreffend die Landesverweisung auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeän- dert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.A. der Anklageschrift vom 5. Juni 2018 (pag. 174 ff.) gewerbsmässiger Betrug, evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistun- gen der Sozialhilfe und Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz zur Last ge- legt. Der Beschuldigte soll in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis 27. Februar 2018 beim Sozialdienst T.________ (nachfolgend: Sozialdienst) jeden Monat das Budget un- terschrieben haben, in welchem weder sein noch das Einkommen seiner Ehefrau (C.________) berücksichtigt worden waren. Für die Mitarbeitenden des Sozial- dienstes sei dies nicht ohne besondere Mühen überprüfbar gewesen, so dass er diese arglistig über das von ihm und C.________ erzielte Einkommen getäuscht habe. Dadurch bezog er ihm nicht zustehende Sozialhilfeleistungen von insgesamt CHF 46‘532.55. Insgesamt war er zu einer Vielzahl solcher Täuschungen bereit und finanzierte sich sowie seiner Familie damit den Lebensunterhalt. 7. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte zwischen Juni 2015 und dem 27. Februar 2018 insbesondere das Einkommen seiner Ehefrau, im Jahr 2016 auch sein eige- nes Einkommen, nicht meldete. Der Beschuldigte bezog so unrechtmässige Sozi- alhilfeleistungen in der Höhe von ca. CHF 46‘000.00 (pag. 455, S. 25 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung); der genaue Deliktsbetrag ist umstritten. 4 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass seine Ehefrau und er selbst in dieser Zeit, in welcher sie Sozialhilfe bezogen, gearbeitet haben. Indessen erklärte er wiederholt, er sei davon ausgegangen, dass Einkommen resp. Arbeiten unter 20% nicht ge- meldet werden müssten und dass die AHV, welche im gleichen Gebäude wie der Sozialdienst sei, die Einkommen direkt melden würde, wie dies in Deutschland der Fall sei. Er hätte dies auch gesagt, wenn er danach gefragt worden wäre. Die Ehefrau, C.________, war erwiesenermassen nie beim Sozialdienst eingela- den und hatte bis zum 26. Februar 2018, als dem Ehepaar gemeinsam das rechtli- che Gehör gewährt wurde, keinerlei Dokumente gesehen oder unterschrieben. Sie wurde von der Vorinstanz somit vollumfänglich freigesprochen (pag. 416). 8. Die Verteidigung des Beschuldigten brachte erstinstanzlich vor (pag. 391 ff.), es sei offensichtlich, dass der Sozialdienst seiner Dokumentationspflicht nicht nachge- kommen sei und ein Manko in der Organisation bestehe oder zumindest bestanden habe. So sei aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte korrekt auf seine Pflichten aufmerksam gemacht worden sei. Auch die Ehefrau sei nie ein- geladen worden, obschon sie bereits zu Beginn des Sozialhilfebezugs gearbeitet habe und der Beschuldigte aufgrund der geografischen Nähe der AHV-Stelle und des Sozialdienstes davon ausgehen musste, dass der Sozialdienst dies wisse. Schliesslich werde in den Sozialhilferichtlinien auch ein Freibetrag erwähnt, wel- cher wohl vom Beschuldigten mit diesen 20% in Verbindung gebracht worden sei- en. Der Beschuldigte habe eine Rückerstattungserklärung unterschrieben, was aber keinesfalls als Schuldeingeständnis gewertet werden könne. 9. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil zum Schluss, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass Einkommen den Behörden gemeldet werden müssen (pag. 446 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und dass seine Aus- sagen reine Schutzbehauptungen seien. Der Beschuldigte, welcher der deutschen Sprache mächtig sei, habe über 32 Monate regelmässig Kontakt zum Sozialdienst gehabt und als prioritäres Thema sei immer die Stellensuche besprochen worden. Dass während all dieser Besprechungen nie über mögliche Einnahmen, wenn auch nur geringe, gesprochen worden sei, sei nicht glaubhaft. Zudem habe der Beschul- digte alle Budgets unterschrieben und gesehen, dass darauf keine Einkommen aufgeführt worden seien. 10. An der oberinstanzlichen Verhandlung wiederholte die Verteidigung (pag. 659 f.), ihre erstinstanzlich vorgebrachten Ausführungen, wonach die Annahme des Be- schuldigten, er müsse Anstellungen bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20% nicht melden, mutmasslich auf einem falschen Verständnis von Art. 8e Abs. 1 der Sozialhilfeordnung gründete. Weiter brachte die Verteidigung erneut vor, dass nicht erwiesen sei, dass der Beschuldigte vom Sozialdienst über seine Pflichten aufge- klärt worden sei. Der Sozialdienst sei seinen Aufklärungs-, Informations- und Do- kumentationspflichten nicht nachgekommen. Letzteres sehe man auch jetzt wieder bei der unvollständigen Zustellung der edierten Akten. Es bestehe kein Grund dafür, weshalb der Beschuldigte etwas hätte verschleiern sollen. So seien sowohl sein Lohn als auch jener seiner Ehefrau offiziell erfasst worden, indem dafür AHV- Beiträge abgerechnet worden seien. Der Beschuldigte habe geglaubt, die Behör- 5 den würden die Informationen untereinander austauschen, da sie im gleichen Ge- bäude ansässig gewesen seien. Aus diesem Grund habe er die Hinweise auf den Budgets betreffend Meldepflicht auch nicht beachtet. Aus der eingereichten Übersicht per 25. März 2020 ist ersichtlich, dass der Be- schuldigte seit April 2018 regelmässig CHF 200.00 pro Monat rückerstattet und somit noch eine Restschuld von CHF 38‘422.00 verbleibt. 11. Die Kammer sieht keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen. Die Ausflüchte des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und schliesslich der Vorwurf gegenüber den Sozialhilfebehör- den, sie hätten ihn unter Druck gesetzt und seien erst vier Jahre später gekommen und Gegenfrage, was sie denn gemacht hätten, hätte er früher Arbeit gefunden (pag. 376 Z. 32 ff.) widerspiegelt sehr gut seine Aussagetaktik: er selbst wusste von nichts, es sind eigentlich immer nur die anderen schuld. Aus der Beilage 1 zur Anzeige, Aktennotizen vom 1. Juni 2015 bis 27. Februar 2018, ist ersichtlich, dass A.________ den Beleg der letzten Taggeldzahlung der Arbeitslosenkasse über CHF 2‘873.45 offensichtlich selbständig zur Besprechung mitgebracht hatte und dieser nicht vom Sozialdienst eingefordert wurde (pag. 7 ff.). Seine Aussage in der Hauptverhandlung, wonach die Arbeitslosenkasse die Zah- lung selbst dem Sozialamt gemeldet habe (pag. 374 Z. 37) und wonach die Mitar- beiter des Sozialdienstes es ja gewusst hätten, da es im Budget vermerkt worden sei (pag. 374 Z. 29), ist somit klar widerlegt. Ebenfalls ersichtlich ist aus diesen Ak- tennotizen, dass A.________ regelmässig den Nachweis erbringen musste, dass er sich aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht und auch selbst immer wieder behaupte- te, er habe nun eine Zusage und werde in wenigen Tagen anfangen zu arbeiten. Auch wurde mehrmals festgehalten, dass A.________ nicht nur mindestens einmal pro Monat zu einer Besprechung kam, sondern häufig beim Sozialdienst anrief. Angesichts dieser Tatsachen erstaunen seine Aussagen in der Hauptverhandlung, wonach er zu Beginn ein Mal beim Sozialdienst gewesen sei und dann nicht mehr, resp. nur alle zwei bis drei Monate eine Besprechung stattgefunden habe (pag. 372 Z. 12 und Z. 23 f. sowie pag. 373 Z. 28 f.). Angesichts der Tatsache, dass dauernd über die Arbeitssituation von A.________ und über die Integration seiner Ehefrau und der beiden Kinder gesprochen wurde, ist auch seine Aussage, er sei nichts ge- fragt worden, ansonsten hätte er sicherlich die Lohnabrechnungen seiner Ehefrau vorgelegt (pag. 373 Z. 27 f.), in hohem Grad unglaubhaft. Die Absicht, von Zu- satzeinkünften der Sozialhilfe zu profitieren, zeigt auch der Umstand, dass A.________ im Jahr 2016, als sowohl seine Frau als auch er selbst über Zu- satzeinkünfte verfügten, die Rechnungen für die Tagesschule der Tochter (zur In- tegration, siehe pag. 7, Besprechung vom 16. September 2015) schliesslich dem Sozialdienst zur Bezahlung überreichte (pag. 8, Besprechung vom 17. August 2016). Und dies nachdem die ganze Familie zuerst Ferien machte. Die Kammer kommt aufgrund all dieser Erkenntnisse – wie die Vorinstanz – zum Schluss, dass A.________ sehr wohl wusste, dass er sämtliches Einkommen dem Sozialdienst melden und alle Unterlagen einreichen musste, die für die Berechnung der Budgets notwendig sind und ihm vorlagen. Dass der Sozialdienst es unterliess, auch seine 6 Ehefrau regelmässig einzuladen und zur Familiensituation zu befragen, ist unschön und sicherlich ein grosser Fehler, entlastet A.________ jedoch in keiner Art und Weise. Wie aus den Aktennotizen ersichtlich, war er der einzige der Ehegatten, der deutsch sprach und direkt die Fragen des Sozialdienstes beantworten konnte. Zu- dem ist verständlich, dass der Sozialdienst nicht damit rechnete, dass die Ehefrau arbeiten geht, waren doch die Töchter damals erst drei und sieben Jahre alt. Auch seine weiteren Erklärungen, wonach er gedacht habe, Arbeiten von weniger als 20% müsse man nicht melden und dass seine Frau nur 20% gearbeitet (pag. 62 Z. 22 ff.), resp. er selbst im 2016 nur 20% gearbeitet habe (pag. 62 Z. 46 und pag. 63 Z. 53 f.) lassen sich vorliegend nicht in Einklang bringen. In der Hauptver- handlung antwortete er denn auch nicht mehr auf diesen Vorhalt, sondern erklärte, die AHV-Behörde und das Sozialamt seien im selben Gebäude und rechneten sel- ber ab (pag. 374 Z. 4 ff.). Leider befinden sich in den Akten ausschliesslich die Lohnabrechnungen für C.________ bei der H.________ (pag. 74 ff.). Es fehlen somit sowohl die Lohnabrechnungen für C.________ bei der G.________ (pag. 57) als auch die Lohnabrechnungen für A.________ bei der H.________ und bei der I.________ (pag. 54). Aus den vorliegenden Lohnabrechnungen der H.________ (von C.________) sind folgende durchschnittlichen Monatsstunden ersichtlich: Mai–Dezember 2015 62.3 Stunden (ohne den Monat Juli, der null Stunden auf- weist, wäre der Durchschnitt bei 72 Stunden), 2016 72.02 Stunden, 2017 61.22 Stunden. Auffällig ist, dass der Arbeitgeber selbst für die Lohnfortzahlung bei Krankheit im Jahr 2017 von einem Durchschnittswert von 64 Stunden ausging. Setzt man diesen Durchschnittswert von 64 Stunden pro Monat mit der maximal zu leistenden Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche gemäss GAV ins Verhältnis, so ergibt dies einen Beschäftigungsgrad von 35% (64 / (42 x 4.33)). Bei einem Be- schäftigungsgrad von 20% hätte C.________ höchstens 36 Stunden pro Monat ar- beiten dürfen. Dass dies nicht der Wahrheit entsprach, insbesondere im Jahr 2016 als C.________ noch an einem anderen Ort arbeitete und A.________ ebenfalls teilweise arbeitstätig war, musste auch dem Beschuldigten klar gewesen sein. Des Weiteren hat A.________ jeden Monat das Sozialhilfebudget unterzeichnet, auf dem unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass Einkommen und Vermögen wahrheitsgetreu mitgeteilt wer- den müssen und der Sozialdienst Kontrollen durchführen kann. Beweismässig kann somit eindeutig davon ausgegangen werden, dass A.________ sehr wohl um seine Meldepflicht wusste und auch erkannte, dass ein den Freibetrag um ein Mehrfaches übersteigendes Einkommen von seiner Ehefrau erzielt wurde. 12. Betreffend die Berechnung des Deliktsbetrags folgt die Kammer der Berechnung der Vorinstanz. Auffällig ist zwar, dass der Zusammenzug der Einkommen Ju- ni 2015–Februar 2018 aus den Lohnabrechnungen der H.________ (pag. 74 ff.) und dem zusätzlichen Lohn im Jahr 2016 bei der G.________ (pag. 57) einen Be- trag von CHF 51‘623.65 ergibt und nicht bloss CHF 50‘403.55, wie von der Vorin- stanz festgehalten (pag. 454, Ziff. 2.2). Da die Kammer jedoch aufgrund des Ver- schlechterungsverbot in diesem Punkt nicht zu Ungunsten des Beschuldigten ab- 7 weichen darf, bleibt es beim errechneten Gesamtdeliktsbetrag von ca. CHF 46‘000.00. III. Rechtliche Würdigung 13. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Abs. 2 von Art. 146 StGB normiert die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit. In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 146 StGB kann auf die – unter Vorbehalt der anschliessenden Ergänzungen – zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 449 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Betreffend das Tatbestandselement der Arglist hat die Vorinstanz Fol- gendes festgehalten: Art. 146 StGB erfasst nicht jede Täuschung, nicht jede List, sondern nur Arglist. "Wer sich mit ei- nem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen, den Irrtum durch ein Minimum zu- mutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, ist strafrechtlich nicht geschützt" (sogenannte Op- fermitverantwortung; vgl. dazu Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 146 StGB). Arglist liegt unter folgen- den alternativen Voraussetzungen vor: a) der Täter errichtet ein ganzes Lügengebäude, b) der Täter bedient sich besonderer bzw. täuschender Machenschaften, c) die Angaben können nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden, d) der Täter hält den Ge- schädigten von der Überprüfung seiner Angaben ab, e) dem Getäuschten ist eine Überprüfung der Angaben nicht zumutbar und f) der Täter sieht aus bestimmten Gründen voraus, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird (vgl. dazu Donatsch, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, N 7 ff. zu Art. 146 StGB). Vorliegend sind sowohl das Lügengebäude wie auch die besonderen Machenschaften zu vernei- nen. Ebenso wenig kann nach Ansicht des Gerichts die Arglist unter den Titeln "Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich", "Täter hält Getäuschten von einer möglichen Überprüfung ab" oder "Täter sieht nach den Umständen voraus, dass Getäuschter die Überprü- fung unterlassen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht" bejaht werden. Dass dem Getäuschten, d.h. dem Sozialdienst T.________, eine Überprüfung nicht zumutbar ist (lit. e), ist im vorliegenden Fall jedoch zu bejahen. Für den Sozialdienst einer kleinen Gemeinde mit aber ca. 200 Dossier (vgl. dazu pag. 356, Zeile 21 f.) ist es schlicht unmöglich, sämtliche Anga- ben aller Klienten zu den finanziellen und persönlichen Verhältnissen zu überprüfen. Der Sozial- dienst hat weder die dafür nötigen Ressourcen, noch sind sämtliche Angaben überprüfbar (bei- spielsweise bei Schwarzarbeit). Arglist scheidet - wie erwähnt - lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit, sondern nur bei Leichtfertigkeit (vgl. unter anderem BGE 126 IV 165, E. 2a, mit Hinweisen). Das Bundesgericht erachtete in seiner Rechtssprechung beispielsweise die Steuererklärung, die Veranlagungsverfügung und Kontoauszüge auf den Namen des Gesuchstel- lers als Unterlagen, die leicht erhältlich zu machen und vom Sozialdienst einzufordern sind (vgl. 8 dazu z.Bsp. BGer 6B_276/2010). Zu den leicht erhältlich zu machenden Unterlagen müssen auch aktuelle Lohnabrechnungen, Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung, Auszüge des AHV-Kontos und bei (teil-)erwerbsunfähigen Personen die Abrechnungen der Krankentaggeld- oder Unfallversicherung gezählt werden (vgl. dazu Krieger Aebli Salome, "Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?", Mai 2009, S. 11 f.). Diese Grundabklärungen müssen selbst dann getroffen werden, wenn das Sozialamt auf Grund der Anzahl der Gesuche nicht in der Lage ist, vertiefte Abklärungen über die finanzielle Situation der bedürftigen Person zu tref- fen. Wären Hinweise auf verheimlichte Einkünfte oder verschwiegenes Vermögen aus den nicht eingeholten Unterlagen ersichtlich gewesen, so entfällt die Arglist wegen Leichtfertigkeit. Vorliegend verschwieg A.________ nicht nur bereits von Anfang an den Umstand, dass sowohl er als auch seine Ehefrau einer Arbeit nachgehen. Im Gegenteil: Wie der Aktennotiz entnommen werden kann, teilte er J.________ immer wieder mit, er habe sich auf Stellen beworben, aber Absagen erhalten. Er hielt ihn also immer auf dem Laufenden, was seine Stellensuche anbelang- te und belegte diese auch (vgl. dazu pag. 7 ff., pag. 360, Zeile 15 f.). Auf Grund dieser aktiven Rolle, die A.________ gegenüber dem Sozialdienst einnahm, bestand für diesen deshalb keinen Grund, die gemachten Angaben in Frage zu stellen und diesbezüglich genauere Prüfungen vor- zunehmen resp. weitere Unterlagen einzuholen (vgl. dazu auch pag. 361, Zeile 23 ff.). Vorlie- gend ist somit eine allfällige Opfermitverantwortung zu verneinen resp. das Tatbestandselement der "Arglist" als erfüllt zu erachten. Wenngleich sich die Kammer der Schlussfolgerung der Vorinstanz anschliesst, teilt sie deren Feststellung, wonach die Arglist deshalb zu bejahen sei, da vorliegend dem Sozialdienst eine Überprüfung der vom Beschuldigten gemachten Angaben nicht zumutbar gewesen sei, nicht. Vielmehr ist das Tatbestandselement der Arglist vorliegend deshalb erfüllt, weil sich der Beschuldigte besonderer Machenschaften oder Kniffe bediente, um seine Täuschung zu unterlegen: So spiegelte der Be- schuldigte zunächst unter Vorlage der letzten Abrechnung der Arbeitslosenkasse dem Sozialdienst vor, dass er bzw. seine Familie über kein Einkommen verfügen würde; er machte sich zunutze, dass der Sozialdienst offenbar davon ausging, dass die Ehefrau des Beschuldigten in Anbetracht des Alters der Kinder keiner Er- werbstätigkeit nachging. Diese Täuschung hielt er damit aufrecht, indem er sich re- gelmässig zu Besprechungen mit J.________ traf und gegenüber diesem stets be- teuerte, dass er auf der Suche nach einer Stelle sei, jedoch noch nichts gefunden habe. Überdies unterzeichnete er jeden Monat die ihm vom Sozialdienst vorgeleg- ten offensichtlich unvollständigen Budgets, obschon ihm bewusst war, dass darin unzutreffenderweise kein Einkommen aufgeführt war. Durch all diese Verhaltens- weisen hat es der Beschuldigte dem Sozialdienst erheblich erschwert, seine Anga- ben zu überprüfen. In dieser steten, planmässigen und systematischen Inszenie- rung zeigt sich, dass der Beschuldigte arglistig getäuscht hat. Ist das Betrugsmerkmal der Arglist, wie im vorliegenden Fall gegeben, ist der Auf- fangtatbestand von Art. 148a StGB nicht mehr näher zu prüfen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2). Dies hat auch die Vorin- stanz korrekt festgehalten (pag. 449, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Sodann ist abschliessend zu prüfen, ob der Beschuldigte gewerbsmässig gehan- delt hat. Hierfür kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen 9 werden (pag. 456, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist er nach Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen. Bei der Gewerbsmässigkeit handelt es sich um einen strafschärfenden, persönlichen Umstand i.S. von Art. 27 StGB. Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt wird. Eine einzelne Tat kann zwar die verwerfliche Haltung des Täters dokumentieren, genügt aber nicht. Eine Einzelhandlung genügt auch dann nicht, wenn sie eine Vielzahl von Rechts- gütern angreift. Es genügt wohl weiterhin eine verhältnismässig kleine Zahl von Fällen, wenn sie zeitlich in Zusammenhang stehen und der Wille, das Verbrechen zur Verdienstquelle zu machen, aus den Umständen erkennbar ist. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genü- gen, wobei aber ein erheblicher, entscheidender Beitrag an die tatsächlichen Lebenshaltungs- kosten durch die strafbare Handlung aufgebracht werden muss (vgl. dazu TRECHSEL, Praxiskom- mentar zum StGB, 3. Auflage, N 32 ff. zu Art. 146 StGB). Vorliegend bestätigte A.________ jeden Monat mit seiner Unterschrift auf den Budgets aufs Neue, dass er den Sozialdienst wahrheitsgetreu über Einkommen und Vermögen informiert habe. Die nun gemachten Ausführungen zeigen aber auf, dass dem eben gerade nicht so war. Es war also nicht eine einzelne Handlung, mit der A.________ den Sozialdienst T.________ täuschte. Im Gegenteil: Indem er immer wieder seine Unterschrift unter die Budgets setzte, zeigte er sei- nen konstant vorhandenen Willen, unrechtmässig Sozialgeld zu beziehen. Angesichts der Dauer von 33 Monaten und dem doch nicht unerheblichen Monatsbeitrag, der so erschlichen wurde, ist demnach auch die gewerbsmässige Begehung i.S. von Art. 146 Abs. 2 StGB zu bejahen. Diesem Beweisergebnis kann die Kammer vollumfänglich folgen. Der Beschuldigte handelte nicht nur arglistig sowie mit der Absicht, sich unrechtmässig zu berei- chern, sondern auch in der Art eines Berufes, indem er sich monatlich zusätzliche Einkünfte sicherte, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Familie darstell- ten. 14. A.________ ist somit wegen gewerbsmässig begangenen Betrugs i.S. von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis am 27. Februar 2018 in T.________ z.N. des Sozialdienstes T.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 46'000.00 schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt 10 sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu be- urteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten eine Sanktion im Umfang von 245 Straf- einheiten als schuldangemessen erachtet und sich auf die Geldstrafe als Strafart festgelegt (pag. 467 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss dem geltenden Recht darf eine Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer vorliegend eine Strafe von mehr als 180 Strafeinheiten ausspre- chen wird, weshalb im konkreten Fall das geltende Recht nicht milder ist. Folglich ist das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) an- zuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 16. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 463 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Nach Art. 47 Abs. 1 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 aStGB). Der gewerbsmässige Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht un- ter 90 Tagessätzen bestraft. Bei der Festsetzung der Strafe ist zu beachten, dass das Gericht das Höchstmass der angedroh- ten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen darf und an das gesetzliche Höchstmass gebun- den ist. Gemäss BGE 136 IV 55, E. 5.8, ist dieser ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Es bedarf gewichtiger Umstände, die das Ver- schulden als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, damit die Unter- bzw. Überschrei- tung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheint. Solche sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Abschliessend ist noch auf das allseits bekannte Doppelverwertungsverbot hinzuweisen (vgl. da- zu Basler Kommentar, a.a.O., N 102 zu Art. 47 StGB). 16.1 Objektive Tatkomponenten Bei strafbaren Handlungen gegen das Vermögen widerspiegelt u.a. der Deliktsbe- trag die Schwere der Verletzung des Rechtsgutes. Dieser scheint bei ca. 11 CHF 46‘000.00 zwar auf den ersten Blick nicht besonders hoch, berücksichtigt man jedoch, dass der Betrag von der Allgemeinheit, also durch Steuerzahlungen von Mitbürgern finanziert wird, so ist der verursachte Schaden nicht unerheblich. Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns ist zu erwähnen, dass es besonders stossend erscheint, wie A.________ Herr J.________ über Monate hinweg mit an- geblichen sofortigen oder baldigen Arbeitseinsätzen hinhielt und so verhinderte, dass dieser vertiefte Abklärungen tätigte, glaubte Herr J.________ doch, dass der Beschuldigte nur während einer sehr begrenzten Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Es ist denn auch erstaunlich wie schnell A.________ nach der Aufde- ckung des Betrugs eine Festanstellung gefunden hat. Diese Vorgehensweise lässt auf eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie schliessen. Allerdings wirkt sich dieses Verhalten lediglich gering verschuldenserhöhend, da es grösstenteils tatbe- standsimmanent ist. Zu berücksichtigen ist indes die im Vergleich zu einem «nor- malen» Betrug gegenüber einem Privaten gesteigerte Aussenwirkung eines Sozi- alhilfebetrugs. 16.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Grün- den. Sein Verhalten war darauf gerichtet, ihm nicht zustehende Sozialhilfeleistun- gen zu erwirken. Da solche Beweggründe häufig die Triebfeder für die infrage ste- hende Delinquenz darstellen, ist dieses Kriterium jedoch neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Es gibt keine Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit. Eine Verschuldensminde- rung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. 16.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe insgesamt noch als leicht zu gewichten. Unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien), wie dies auch von der Vorinstanz getan wurde, erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 245 Strafeinheiten als angemessen. 17. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die grundsätzlich – dazu nachfolgend – zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 466 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): A.________ wurde am F.________ in K.________ geboren. Zusammen mit seinen drei Brüdern und zwei Schwestern verbrachte er dort seine Kindheit auf einem Bauernhof. Zu seinen Eltern und seinen Geschwistern habe er ein gutes Verhältnis. Mit seiner Ehefrau, C.________, mit der er seit dem 12. Januar 2007 verheiratet ist und die ihm am 17. November 2013 von Deutschland in die Schweiz nachreiste, hat er zwei Kinder, die hier zur Schule gehen. Im Kosovo besuchte er während acht Jahren die Grundschule und anschliessend für vier Jahre das Gymnasium, das er auch erfolgreich abgeschlossen habe. Daneben habe er keine weiteren Ausbildungen absolviert. 12 Von 2003 bis 2012 arbeitete er als Bauarbeiter in Deutschland. Nach seiner Einreise am 15. Ok- tober 2012 in die Schweiz habe er an verschiedenen Orten, insbesondere bei Reinigungsfirmen, gearbeitet, sei aber dann auch arbeitslos gewesen. Ab dem 01. März 2018 arbeitete er bei der Firma E.________ GmbH in U.________. Seit Mitte Januar 2019 machte er sich aber selbständig resp. übernahm diese Firma von seinem Bruder, der sie zumachen wollte. Netto erhält er einen Lohn von ca. Fr. 4'500.00. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass in den persönlichen Verhältnissen von A.________ keine Elemente ersichtlich sind, die sich strafmindernd auswirken könnten. Sie sind deshalb ins- gesamt als neutral zu werten (vgl. dazu Basler Kommentar, 4. Auflage, N 120 ff. zu Art. 47 StGB). Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 26. Februar 2018 weist A.________ Betreibun- gen in der Höhe von Fr. 2'732.30 und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 59'556.30 auf (vgl. da- zu pag. 256 f.). Laut dem Strafregisterauszug ist A.________ in der Schweiz wie folgt vorbestraft (vgl. dazu pag. 350 f.): • Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 12. November 2010 wegen einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln; verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 40.00, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.00. • Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 19. Januar 2015 wegen Nich- tabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern; verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Ta- gessätzen à Fr. 40.00, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 200.00 (bezüglich diesem Urteil wurde er am 02. Juni 2015 durch die regiona- le Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland verwarnt). • Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 02. Juni 2015 wegen Nichtab- gabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern; verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen à Fr. 30.00. Da diese Vorstrafen einerseits schon länger zurückliegen, sie andererseits nicht einschlägig sind, fallen sie nicht derart ins Gewicht, als dass sie straferhöhend zu berücksichtigen wären (vgl. da- zu Basler Kommentar, a.a.O., N 130 ff. zu Art. 47 StGB). Zu seinem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass A.________ sich anständig und korrekt verhielt. Er legte kein Geständnis ab, was auch sein gutes Recht ist. Es kann ihm deshalb jedoch auch kein entsprechender Rabatt gewährt werden und es ist ebenfalls keine Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat erkennbar. Seine Strafempfindlichkeit ist als neutral einzustufen. Als Fazit zu den Täterkomponenten ist folglich festzuhalten, dass sich aus den Täterkomponen- ten weder Milderungs- noch Erhöhungsgründe ergeben. Was den Betreibungsregisterauszug anbelangt, hat die Kammer – wie erwähnt (E. I.3) – im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung einen aktuellen Auszug ediert. Aus diesem ist ersichtlich, dass gegen den Beschuldigten 54 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 104‘693.83 vorliegen. Ein Vergleich dieser Summe mit jener des Betreibungsregisterauszugs aus dem erstinstanzlichen Verfahren zeigt, dass die Schulden von A.________ in zwei Jahren um rund CHF 45‘000.00 gestiegen sind. Diese deutliche Erhöhung lässt nicht auf eine posi- 13 tive Entwicklung schliessen, welche zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksich- tigen wäre. Folglich bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die per- sönlichen Verhältnisse von A.________ keinen Anlass für eine Strafminderung bie- ten, mithin neutral zu werten sind. 18. Strafart und Strafmass 18.1 Die Kammer erachtet vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Da die Kammer auf- grund der alleinigen Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt an das Verschlechterungsgebot gebunden ist, verbleibt es bei einer Geldstrafe. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die Verurteilung des Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Juni 2015 eine teilweise Zusatzstrafe ausgefällt (pag. 468 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): An dieser Stelle gilt es nun aber in einem ersten Schritt zu beachten, dass A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 02. Juni 2015 ebenfalls zu einer Geldstrafe verur- teilt wurde. Der Deliktszeitraum des hier zur Diskussion stehenden Betruges liegt zwischen dem 01. Juni 2015 und 27. Februar 2018; mithin vor, aber auch nach jenem Urteil. Art. 49 Abs. 2 StGB hält diesbezüglich entsprechend fest: "Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zu- satzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären." Bei der Bildung einer solchen Zusatzstrafe (vgl. dazu Basler Kommentar, 4. Auflage, N 168 f. zu Art. 49 StGB) ist vom jeweils schwereren Delikt als "Grund- resp. Einsatzstrafe" auszugehen. A.________ wurde damals wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern schuldig gesprochen. Somit handelt es sich - ausgehend vom Strafrahmen - beim aktuell zu be- urteilenden Betrug um das schwerere Delikt, weshalb dieses als "Grund- resp. Einsatzstrafe" zu bezeichnen ist. Dafür erachtete das Gericht bekanntlich eine Strafe von 245 Einheiten als ange- messen. Für die SVG - Widerhandlung im Urteil vom 02. Juni 2015 wurde A.________ zu einer Geldstrafe von 12 Strafeinheiten verurteilt. Gründe, warum von dieser Strafe abgewichen werden sollte, sind nicht ersichtlich. Asperierend sind demnach 7 Strafeinheiten von dieser früheren Stra- fe zur neuen Strafe dazuzurechnen. Insgesamt würde das Gericht somit - unter Würdigung so- wohl des "alten" wie auch des neuen Sachverhaltes - eine Strafe von total 252 Einheiten als an- gemessen erachten. Davon sind nun aber die 12 Strafeinheiten, die rechtskräftig sind, wieder in Abzug zu bringen. Wenngleich die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass vorliegend eine teilwei- se Zusatzstrafe auszusprechen ist, da ein Teil des vorliegend zu beurteilenden De- liktszeitraums vor dem erwähnten Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland liegt, ist das vorinstanzliche Vorgehen bei der Bemessung dieser Zusatzstrafe un- zulässig. Vielmehr hätte das Gericht für den vor dem 2. Juni 2016 liegenden Tat- zeitraum eine eigenständige Strafquote bestimmen und (sofern die Strafart auch auf Geldstrafe lautet) in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe ausfällen müssen, anstatt den gesamten Tatzeitraum zu betrachten. Anschliessend wäre für den nach dem 2. Juni 2016 liegenden Deliktszeitraum eine eigenständige Strafe zu bilden gewesen. Schliesslich wären die beiden ermittelten Strafen zu- 14 sammenzuzählen gewesen (siehe zum Ganzen MATHYS HANS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl., Basel 2019, Rn. 549 ff. mit Verweis auf BGE 145 IV 1). Vorliegend erstreckt sich der Tatzeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 27. Februar 2018. Vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Juni 2015 liegt bloss ein Tag. In Anbetracht dieser im Verhältnis zum gesamten Tatzeitraums mi- nimen Dauer, erachtet es die Kammer als angemessen, die auf diesen Tag entfal- lende Strafquote auf null zu bestimmen. Insgesamt bleibt es damit bei einer Gelds- trafe von 245 Tagessätzen. 18.2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 aStGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die Prüfung der Be- währungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentli- chen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozia- ler Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzuläs- sig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f.). Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 19. Januar 2015 gewährten bedingten Strafvollzug für eine Gelds- trafe von fünf Tagessätzen zu CHF 40.00 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit Verweis darauf widerrufen, dass bei A.________ vom Vorhandensein einer günstigen Prognose nicht mehr gesprochen werden könne, da er innerhalb der Probezeit erneut massiv delinquiert habe (pag. 469, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich sowohl dem Ergebnis als auch der Begründung der Vorin- stanz nicht anschliessen. Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 46 Abs. 1 Satz 1 aStGB für den Verzicht auf einen Widerruf keineswegs verlangt, dass dem Be- schuldigten eine günstige Prognose zu stellen ist. Vielmehr bedarf es einer ungüns- tigen Prognose, damit ein Widerruf möglich ist; andernfalls ist auf einen Widerruf zu verzichten. Weiter darf der Widerruf nicht damit begründet werden, dass der Be- schuldigte in der Probezeit delinquiert habe: Dies ist die Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt über den Widerruf entschieden werden darf und muss. Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen Betrugs verurteilt. Die im erwähnten Strafbefehl abgeurteilte Sache betraf demgegenüber ein Delikt des Strassenver- 15 kehrsgesetzes. Mithin handelt es sich um zwei verschiedenartige Delikte, was ge- gen einen Widerruf spricht. Nach Art. 46 Abs. 5 aStGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit begann am 19. Januar 2015 zu laufen und endete am 19. Janu- ar 2018. Seit diesem Datum sind nunmehr deutlich über zwei Jahre verstrichen, weshalb sich auch in Anbetracht dieser fortgeschrittenen Dauer kein Widerruf auf- drängt. Wenngleich der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrmals wegen Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz aufgefallen ist, kann ihm keine negative Prognose gestellt werden: So hat er sich denn auch seit dem 2. Juni 2015 wohl verhalten und (abgesehen von der vorliegenden Verurteilung) keine weiteren Straftaten begangen. Insgesamt ist folglich die bedingt ausgesprochene Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2015 nicht zu widerrufen. Der Verteidiger stellt im oberinstanzlichen Verfahren u.a. den Antrag, es sei das Widerrufsverfahren des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Januar 2015 einzustellen. Aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten ist al- lerdings kein Strafbefehl ersichtlich, der an diesem Datum ergangen wäre. Es ist zu vermuten, dass Rechtsanwalt B.________ den Strafbefehl vom 2. Juni 2015 meint. Dabei übersieht er jedoch, dass die fragliche Strafe unbedingt ausgesprochen wur- de, mithin gar nicht Gegenstand eines Widerrufsverfahrens sein kann und überdies auch nicht vor der Vorinstanz gewesen ist. Folglich ist auf diesen Antrag nicht näher einzugehen. 18.3 Vorstehend wurde das Strafmass auf eine Geldstrafe von 245 Tagessätzen festge- legt. Da jedoch die Kammer betreffend das Strafmass an das Verschlechterungs- gebot gebunden ist (E. I.5), bleibt es bei den vorinstanzlich ausgefällten 242 Tages- sätzen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30 und höchstens CHF 3‘000. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 4‘875.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; pag. 654 Z. 6 f.). Seine Ehefrau verdient zwischen CHF 2‘200.00 und CHF 2‘300.00 pro Monat (pag. 654 Z. 11 f.). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% sowie der üblichen Kinderabzüge, ergibt sich eine Ta- gessatzhöhe von (abgerundet) CHF 80.00. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Straf- voll-zuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künf- tiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143 BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117). Eine günstige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Pro- 16 gnosestellung – das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos – ist ein Ge- samtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa straf- rechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Beste- hen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (zum Ganzen BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 283 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Die persönlichen Verhält- nisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzu- beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2009 vom 4. Mai 2009 E. 2.1). Obschon der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist, kann ihm vorliegend keine un- günstige Prognose gestellt werden: Die drei Vorstrafen betreffen allesamt Verlet- zungen des Strassenverkehrsgesetzes (zwei Mal Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und ein Mal Verstösse gegen Art. 90 Abs. 1 des Stras- senverkehrsgesetzes [SVG; SR. 741.01]). Sie sind mithin nicht einschlägiger Natur. Überdies wiegen sie nicht besonders schwer; es wurden Geldstrafen von 40, fünf und zwölf Tagessätzen ausgesprochen, in zwei Fällen gar lediglich bedingt. Weiter hat sich der Beschuldigte in den letzten Jahren wohl verhalten. Mit der Übernahme des Reinigungsunternehmens hat er auch seine wirtschaftliche Integration voran- getrieben, wenngleich er noch Schulden in erheblichem Ausmass abzubezahlen hat. Einen Grundstein dazu hat er allerdings bereits durch den Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung mit dem Sozialdienst und den regelmässigen Raten- zahlungen gelegt. Gesamthaft betrachtet fällt die Prognose zumindest nicht negativ aus, weshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist – da die Rückfallgefahr bloss minim ist – auf zwei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Eine Ver- bindungsstrafe kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Frei- heits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bezie- hungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189). Vorliegend erachtet es die Kammer nicht als notwendig, dem Beschuldigten einen (weiteren) Denkzettel zu verpassen: Seine finanziellen Verhältnisse sind ange- sichts der hohen Schulden ohnehin bereits erheblich belastet. Er bemüht sich – zumindest was die Schulden gegenüber dem Sozialdienst anbelangt – diese zurückzubezahlen. Und auch das vorliegende Verfahren verursacht für ihn weitere Kosten. Die Auferlegung einer Verbindungsbusse würde seine Rückzahlungsan- strengungen merklich erschweren und aus spezialpräventiver Sicht keine Wirkung zeigen. Zusammenfassend ist A.________ somit zu einer Geldstrafe von 242 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 19‘360.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2015 [berichtigt: 2. Juni 2015] zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. 17 V. Landesverweisung 19. Grundlagen In Bezug auf die theoretischen Grundlagen für die Landesverweisung kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 471 ff., S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c aStGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5–15 Jahre aus der Schweiz. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 aStGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönli- chen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranzie- hen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2 und 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den An- spruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2 und 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausführte, ist nach der Prüfung, ob ein Härte- fall vorliegt, auch noch das Freizügigkeitsabkommen und hier insbesondere Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu prüfen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, kommt eine Landesverweisung angesichts des FZA nur bei einer gewissen Schwe- re der Straftat in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4.). 20. Persönliche Situation des Beschuldigten Der Beschuldigte ist am F.________ in K.________ geboren, wo er mit seinen drei Brüdern und zwei Schwestern aufwuchs. Er besuchte dort die Grundschule und schloss mit 18 Jahren das Gymnasium ab (pag. 201). Nach der Schule arbeitete er auf dem Bauernhof seiner Eltern, bis er im Jahr 2003 nach Deutschland zog. Der Vater lebte damals bereits in der Schweiz und seine Mutter ist im Jahr 2003 mit seinen Brüdern ebenfalls in die Schweiz gezogen (pag. 367 Z. 5 f.). In Deutschland arbeitete der Beschuldigte bis 2012 als Bauarbeiter und nahm auch die deutsche Staatsbürgerschaft an. Am 12. Januar 2007 heiratete er seine heutige Ehefrau, C.________, welche die kosovarische Staatsbürgerschaft besitzt. Gemeinsam ha- 18 ben sie zwei Kinder, L.________, geboren am M.________, und N.________, ge- boren am O.________. Beide Kinder sind deutsche Staatsbürger. Der Beschuldigte reiste ohne seine Familie am 15. Oktober 2012 in die Schweiz ein (pag. 206). Er erhielt damals eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit, da er ei- nen Arbeitsvertrag mit der P.________, gehörend seinem Bruder Q.________, vorweisen konnte. Die Familie, d.h. Ehefrau und Kinder, reiste am 17. November 2013 von Deutschland her in die Schweiz ein und zwar im Rahmen des Familien- nachzugs. Der Beschuldigte bezog von Juni 2014 bis Mai 2015 Arbeitslosengelder. Von Juni 2015 bis Februar 2018 war die Familie auf Sozialhilfeleistungen angewie- sen und erhielt insgesamt CHF 154‘828.75 Sozialhilfe (pag. 3). Ab März 2018 konnte der Beschuldigte wieder als Reinigungsmitarbeiter bei der Firma E.________ GmbH, gehörend seinem Bruder R.________, arbeiten. Im Janu- ar 2019 übernahm er die Unternehmung von seinem Bruder und arbeitet seither selbständig (pag. 367 Z. 20 ff.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten habe er ein sehr gutes Verhältnis zu sei- nen Eltern und seinen beiden Brüdern, welche alle in der Nähe wohnen würden. Seine Ehe sei gut und er geniesse die Zeit mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern (pag. 201). Aus seiner Sicht habe es – entgegen den Vorbringen der Ehe- frau im vorinstanzlichen Verfahren – keine Eheprobleme gegeben (pag. 654 Z. 34) Seine Verwandtschaft wohne in der Schweiz, in Deutschland habe er nur einen Onkel. Im Kosovo lebe ein Bruder; die beiden Schwestern in Österreich (pag. 579 f.). Der Beschuldigte verbringt seine Freizeit hauptsächlich mit seinen Kindern und seiner Frau. Sie würden gerne gemeinsam spazieren gehen und ab und zu spiele er mit seinem Sohn Fussball (pag. 580) Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 4‘875.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; pag. 654 Z. 6 f.). Seine Frau arbeitet bei S.________ und soll gemäss eigenen Angaben zwischen CHF 2‘200.00 und CHF 2‘300.00 pro Monat verdienen (pag. 654 Z. 11 f.). Sie arbeite jeweils nachmittags und ganz selten eine Stunde vormittags in einem Objekt beim Shoppyland (pag. 654 Z. 17 ff.). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 9. April 2020 hat der Beschuldigte Verlustscheine von insgesamt CHF 104‘693.83 (pag. 583 ff.). Auffällig ist, dass er trotz der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1. März 2018 weitere Schul- den und zwar im Umfang von CHF 36‘044.40 aufgebaut hat. Diese betreffen v.a. Schulden bei der der Krankenkasse Vivao Sympany AG, bei Reisebüros aber auch bei diversen unbekannten Gläubigern, die sich an ein Inkassounternehmen ge- wandt haben. 21. Härtefall Der Beschuldigte ist im Kosovo aufgewachsen, hat danach neun Jahre in Deutsch- land gelebt und dort auch die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen. In der Schweiz lebt er erst seit sieben Jahren. Die finanzielle Situation des Beschuldigten ist nicht ganz klar. Er hat zwar sofort nach der Konfrontation des Sozialdienstes eine Arbeitsstelle bei der E.________ 19 GmbH gefunden, welche damals seinem Bruder gehörte. Im Januar 2019 hat er diese Unternehmung übernommen, da sein Bruder aufgrund einer psychischen Krankheit die E.________ GmbH liquidieren wollte (pag. 655 Z. 44). Für die Über- nahme habe der Beschuldigte seinem Bruder nichts bezahlt; er habe mit ihm mündlich vereinbart, dass er ihm etwas gebe, sobald er über Geld verfüge (pag. 656 Z. 10 ff.). Dass über die Gesellschaft vor der Übernahme durch ihn im April 2018 der Konkurs eröffnet wurde, welcher anschliessend jedoch widerrufen wurde, sei deshalb passiert, da sein Bruder aufgrund dessen psychischen Proble- men vergessen habe eine Rechnung zu bezahlen (pag. 656 Z. 18 ff.). Gegenwärtig liefen die Geschäfte gut; auch trotz Corona-Krise hätten sie genügend Aufträge (pag. 656 Z. 2 ff.). Obschon sich diese Aussagen nur beschränkt verifizieren las- sen, ist indessen offensichtlich, dass der Beschuldigte zumindest in den letzten Jahren nicht in der Lage gewesen ist, seine Familie ohne Anhäufung von Schulden zu ernähren. Der Beschuldigte beherrscht die deutsche Sprache, wurde er denn auch in Deutschland eingebürgert. Seine Ehefrau ist der deutschen Sprache allerdings nicht oder nur beschränkt mächtig. So war diese vor der ersten Instanz auf eine Übersetzung angewiesen. Und auch seine Kinder sind mutmasslich erst durch die Einschulung mit der deutschen Sprache in Berührung gekommen. So war denn auch der Sozialdienst bereit eine Tagesschule für die Tochter zu bezahlen, damit sich diese integrieren konnte. Gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten spielt sich sein soziales Leben und wohl auch das seiner Ehefrau und Kinder nur in der eigenen Familie, resp. unter Angehörigen seines ursprünglichen Landes ab. Darauf deuten auch die Feststellungen der Kantonspolizei Bern auf S. 3 des Be- richtsrapports vom 9. April 2020, wo ausgeführt wird, dass der Geschuldigte mehr- mals aufgefallen und in diverse Streitereien, gemeinsam mit seinen beiden Brüdern Q.________ und R.________, involviert gewesen sei. Die soziale, kulturelle und persönliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erscheint, entgegen der Feststellung der ersten Instanz, als sehr gering. Die Resozialisierungschancen in Deutschland sind intakt, sowohl für den Beschul- digten als auch für seine Ehefrau und die Kinder. Der Beschuldigte hatte in den Jahren, in denen er in Deutschland gelebt hatte, immer eine Arbeitsstelle gefunden und es ist davon auszugehen, dass ihm dies auch wieder gelingen würde. In der Schweiz führt er zwar die E.________ GmbH selbständig, indessen konnte er nicht genügend überzeugend nachweisen, dass diese weiter bestehen und die Kosten der Familie auch wirklich tragen kann. Der Aufbau einer neuen beruflichen Existenz in Deutschland erweist sich nach dem Gesagten nicht als unmöglich. Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Eine normale familiäre und emotio- nale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen; er- forderlich ist ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bin- 20 dungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. und E. 6.6 S. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Die Ehefrau des Beschuldigten stammt aus dem Kosovo und verfügt nicht über die deutsche Staatsbürgerschaft. Indessen lebte sie bereits mit dem Beschuldigten mehrere Jahre in Deutschland, sogar über ein Jahr alleine ohne den Beschuldig- ten, so dass eine Rückkehr nach Deutschland sicherlich möglich wäre. Die beiden Kinder verfügen über die deutsche Staatsbürgerschaft und sind in einem Alter, in welchem sie sich problemlos an einem neuen Ort, zumal sie der Sprache nun mächtig sein sollten, integrieren können. Die Kammer geht davon aus, dass die Ehefrau und die Kinder mit dem Leben in Deutschland vertraut sind und es ihnen zumutbar wäre, dem Beschuldigten zu folgen. Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist daher nicht berührt. Im Ergebnis ist demzufolge das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 aStGB zu verneinen. 22. Freizügigkeitsabkommen Zu prüfen ist weiter, ob die Landesverweisung aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ausgeschlossen ist. Nach Art. 5 Anhang I FZA dürfen die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffent- lichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Nach der ausländer- rechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eine «spezifische Prüfung» unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen verlangt (BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183 f.). Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen setzen eine hin- reichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus (BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 und E. 4.2 S. 185). Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Si- cherheit auszuschliessen sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3). Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrschein- lichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186). Allerdings sind Begrenzungen der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA einschränkend auszulegen; es kann etwa nicht lediglich auf den Ordre public verwiesen werden, ungeachtet einer Störung der sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat darstellt. Es kommt weiter auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinrei- chende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes 21 Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung ho- her Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Urteil des Bun- desgerichts 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zu beach- ten sind stets die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (zum Gan- zen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 371 f.). Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb das Freizügigkeitsab- kommen auf ihn anwendbar ist. Vorliegend wurde er wegen gewerbsmässigen Be- trugs zu einer bedingten Geldstrafe in Höhe von 242 Tagessätzen verurteilt. Ob- schon die Tat nicht zu beschönigen ist und der Beschuldigte durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung sicherlich gefährdete – richtete sich sein Handeln doch ge- gen die Steuerzahler und gegen das Sozialsystem der Schweiz –, wiegt sein Ver- schulden nicht derart schwer, was sich auch in der ausgesprochenen Sanktion nie- dergeschlagen hat. Ein Vergleich mit dem von der Staatsanwaltschaft in ihrem Par- teivortrag zitierten Urteil des Bundesgerichts 2C_845/2009 vom 17. August 2010 ist nicht angezeigt, belief sich die dortige Deliktssumme auf mehr als eine Million Euro während diese vorliegend ca. CHF 46‘000.00 betrug. Auch die Rückfallgefahr des Beschuldigten ist als gering einzustufen: Er hat sich durch die Übernahme der E.________ GmbH selbständig gemacht und trägt nunmehr die Verantwortung für neun Angestellte. Er ist nach eigenen Aussagen gewillt, seine Schulden beim Sozi- aldienst zurückzuzahlen und leistet auch regelmässig monatliche Abzahlungen. Seine Kinder sind im schulpflichtigen Alter und seine Ehefrau geht einer teilzeitli- chen Erwerbstätigkeit nach. Er scheint gewillt zu sein, sich inskünftig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Insgesamt kann folglich nicht davon ge- sprochen werden, dass von ihm eine hinreichend schwere und gegenwärtige Ge- fahr für die öffentliche Ordnung ausginge, welche nach Art. 5 Anhang I FZA zur Einschränkung der aus dem Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechte führen müsste. Dem Gesagten zufolge ist auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzich- ten. VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte im Strafpunkt, obsiegt jedoch bei der Frage nach dem Landesverweis. Folglich sind die die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; die andere Hälfte trägt der Kanton Bern. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrens- kostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3‘500.00. 22 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Ausla- gen von insgesamt CHF 1‘750.00 (CHF 1‘350.00 plus CHF 400.00 für die Urteils- begründung), sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO vom Beschuldig- ten zu tragen. 24. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Partei- kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. Vorliegend nicht neu zu bestimmen ist die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers vor der ersten Instanz, da der Entscheid in diesem Punkt unangefoch- ten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Angefochten wurde jedoch die Auferlegung der Rückzahlungspflicht an den Beschuldigten (pag. 494). Aufgrund der vollumfänglichen Bestätigung des Urteils der Vorinstanz hat A.________ dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘097.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘449.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das Verfahren vor dem Obergericht macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 20.33 Stunden geltend. Darin eingeschlossen sind (geschätzte) 6.5 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. In Anbetracht der Tatsa- che, dass die Verhandlung lediglich 2.5 Stunden dauerte, ist der Aufwand um vier Stunden zu reduzieren. In strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren beträgt das Hono- rar grundsätzlich zehn bis 50% des Honorars für das Verfahren vor dem Regional- gericht (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Rechtsanwalt B.________ hat vor der Vorin- stanz einen Aufwand von 26.92 Stunden geltend gemacht. Dieser wurde ihm auch entschädigt. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV scheint – selbst nach Reduktion des Aufwands aufgrund der kürzeren Verhandlungsdauer – der für das oberin- stanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Insbesondere ist die zur Vorbereitung der Verhandlung eingesetzte Dauer ungewöhnlich hoch. Es recht- fertigt sich, diese um eine Stunde zu kürzen. Folglich setzt die Kammer das amtli- che Honorar für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3‘399.25 (15 Stunden; in- kl. Auslagen und MwSt.) fest. A.________ hat dem Kanton Bern nach Massgabe seines hälftigen Obsiegens ½ der Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 3‘399.25, ausmachend CHF 1‘699.60, zurückzuzahlen und ½ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar von insgesamt CHF 2‘243.70, ausmachend CHF 1‘121.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Betrugs, gewerbsmässig begangen, in der Zeit von 1. Juni 2015 bis am 27. Februar 2018 in T.________ z.N. des Sozialdienstes T.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 46'000.00 und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 146 Abs. 1 und 2 aStGB, Art. 422, 426 Abs. 1 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 242 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend total CHF 19‘360.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 19. Januar 2015 [berichtigt: 2. Juni 2015]. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- legt. 2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘750.00. 4. Zu den hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘500.00, ausmachend CHF 1‘750.00. II. Widerrufsverfahren: 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2015 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Voll- zug wird nicht widerrufen. 2. Für das Widerrufsverfahren werden oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausge- schieden. 24 III. Weiter wird verfügt: 1. Die hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘500.00, ausmachend CHF 1‘750.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.92 200.00 CHF 5'383.35 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 278.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'661.55 CHF 435.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'097.50 volles Honorar CHF 6'729.20 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 278.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'007.40 CHF 539.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7'546.95 nachforderbarer Betrag CHF 1'449.45 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 156.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'156.20 CHF 243.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'399.25 volles Honorar CHF 5'083.33 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 156.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'239.53 CHF 403.44 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'642.95 nachforderbarer Betrag (1/2) CHF 1'121.85 25 3. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘097.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘449.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. A.________ hat dem Kanton Bern ½ der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- teten Entschädigung von CHF 3‘399.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ ½ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, von insgesamt CHF 2‘243.70, ausmachend CHF 1‘121.85, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________; - der Generalstaatsanwaltschaft. Mitzuteilen: - der Vorinstanz; - dem Sozialdienst T.________ (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde); - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde); - dem Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde). Bern, 4. Mai 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 2. Juni 2020) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Der Gerichtsschreiber: Bittel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 26