15. Wird das Ausstandsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 4 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 800.00. 16. Rechtsanwältin B.________ ist für ihren Aufwand im vorliegenden Ausstandsverfahren als amtliche Verteidigerin im Hauptverfahren zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die 2. Strafkammer beschliesst: