14. Gestützt auf die Erwägungen sind nach Auffassung der Kammer keine Umstände ersichtlich, welche eine Befangenheit der Gesuchsgegner 1-3 im Verfahren SK 19 128 zu begründen vermöchten. Die Offenheit des Verfahrens ist vorliegend 9 gewährleistet und eine unvoreingenommene Beurteilung durch die Gesuchsgegner 1-3 auch weiterhin sichergestellt. Aus diesen Gründen ist das Ausstandsgesuch abzuweisen.