Entgegen der Vorbringen des Gesuchstellers sind weder derartige Mängel belegt noch ist ersichtlich, inwieweit solche die Vorgehensweise der Gesuchsgegner 1-3 im Verfahren SK 16 278-280 beeinflusst hätten oder diese im Verfahren SK 19 128 instrumentalisieren könnten. Damit fehlt dieser Kritik eine sachliche Grundlage, womit auch diesbezüglich keine Befangenheitsgründe betreffend die Gesuchsgegner 1-3 feststellbar sind.