51). In seinen Vorbringen moniert der Gesuchsteller primär Verfahrensfehler in den Verfahrensabschnitten vor der Staatsanwaltschaft bzw. vor dem erstinstanzlichen Gericht. Hieraus leitet er eine angeblich fehlende Objektivität bzw. eine einseitige Vorgehensweise des Obergerichts ab. Entgegen der Vorbringen des Gesuchstellers sind weder derartige Mängel belegt noch ist ersichtlich, inwieweit solche die Vorgehensweise der Gesuchsgegner 1-3 im Verfahren SK 16 278-280 beeinflusst hätten oder diese im Verfahren SK 19 128 instrumentalisieren könnten.