__ seien ferner sachwidrige Schlüsse zum Nachteil des Gesuchstellers gezogen worden. Dies unterstreiche abermals, dass das Gericht ohne konkreten Sachbeweis einen Schuldigen in der Person des Gesuchstellers habe festzulegen versucht (pag. 117 ff.). Dagegen bringen die Gesuchsgegner 1-3 vor, die angeblich grenzwertige Befragung der Zeugin F.________ durch den Vorsitzenden beziehe sich mangels oberinstanzlicher Einvernahme nicht auf das Berufungsverfahren SK 16 278-280 (pag. 51).