13. Gestützt auf das erstinstanzliche Befragungsprotokoll von F.________ bringt der Gesuchsteller letztlich vor, deren Einvernahme sei mit Verweis auf das Auftreten des Vorsitzenden und dessen spezieller Fragetechnik als grenzwertig empfunden worden (pag. 3, 17, 67). Sodann hätten bereits die Staatsanwaltschaft wie auch das erstinstanzliche Gericht die Beweisanträge des Gesuchstellers zur Thematik der Entsorgung des Gasofens inkorrekterweise abgelehnt (pag. 115). Basierend auf der mangelhaften Einvernahme von F.________ seien ferner sachwidrige Schlüsse zum Nachteil des Gesuchstellers gezogen worden.