Für die Vorladung von G.________ sprechen objektiv nachvollziehbare Gründe, womit auch der negativ lautende Beweismittelbeschluss sachgerecht ist. Die Begründung – wonach diese Einvernahme sowohl zu ent- wie auch zu belastenden Erkenntnissen in Bezug auf den Gesuchsteller führen könne – ist ein Faktum und liegt grundsätzlich in der Natur eines subjektiven Beweismittels. Dass der Gesuchsteller daraus einen Nachteil bzw. einen Befangenheitsgrund abzuleiten versucht, leuchtet nicht ein.