Die Gesuchsgegner 1-3 halten dagegen, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern mit der Begründung des Gesuchsgegner 1 ein Befangenheitsgrund hätte gesetzt werden können. Zudem entspreche die vorgesehene Befragung von G.________ als Zeuge der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (pag. 51). Unter Verweis auf obgenannte Ausführungen erachtet die Kammer die Vorladung von G.________ als rechtmässig (vgl. Ziff. 9). Für die Vorladung von G.________ sprechen objektiv nachvollziehbare Gründe, womit auch der negativ lautende Beweismittelbeschluss sachgerecht ist.