8 nunmehr als Zeuge unter Hinweis auf Art. 307 StGB zu befragen, woraus ent- wie auch belastende Erkenntnisse für den Beschuldigten/Beschwerdeführer ergehen könnten, sei abermals gezeigt, dass der Gesuchsgegner 1 unbeachtlich neuer Beweisabnahmen voreingenommen sei. Der Wortlaut der Begründung sei für eine ablehnende Beweismittelverfügung zudem äusserst unüblich (pag. 21 f.). Die Gesuchsgegner 1-3 halten dagegen, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern mit der Begründung des Gesuchsgegner 1 ein Befangenheitsgrund hätte gesetzt werden können.