Anders verhält es sich – wie ausgeführt – einzig bei Vorliegen besonderer bzw. krasser Umstände, welche vorliegend nicht gegeben sind (Urteil des BGer 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2; BGE 116 Ia 28 E. 2.a S. 30). Die Vorbringen des Gesuchstellers sind deshalb nicht stichhaltig. 12. Ausserdem wirft der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner 1 vor, seiner Begründungspflicht bei der Ablehnung des Beweisantrags, G.________ im Verfahren SK 19 128 nicht erneut einzuvernehmen, nicht nachgekommen zu sein. Indem der Gesuchsgegner 1 den Antrag mit der Begründung abgelehnt habe, G.________ sei