Damit ist der Verfahrensausgang offen. Immerhin ist die Kassation durch das oberste Gericht im vorliegenden Fall nicht einzig aus rein formellen Gründen – wie bspw. bei unverwertbaren Aktenstücken, wo der Verfahrensausgang bei einem Gericht in gleicher Besetzung regelmässig als nicht mehr offen erscheint – erfolgt. Eine Mehrfachbefassung i.S.v. Art. 56 Bst. f StPO bewirkt nicht automatisch den Anschein der Befangenheit. Anders verhält es sich – wie ausgeführt – einzig bei Vorliegen besonderer bzw. krasser Umstände, welche vorliegend nicht gegeben sind (Urteil des BGer 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2; BGE 116 Ia 28 E. 2.a S. 30).