Es habe mithin bereits eine Überzeugung hinsichtlich der Schuld vorgelegen. Der Lebenserfahrung zufolge sei bekannt, dass der erste und sich festgesetzte Eindruck einer Person nicht mehr einfach abänderbar sei, was einer Unvoreingenommenheit und einem offenen Verfahrensausgang im Wege stehe (pag. 17 f.). Obschon sich die Gesuchsgegner 1-3 anlässlich der Erstbeurteilung bereits zur Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers geäussert haben, können die neuen Zeugeneinvernahmen neue Erkenntnisse bringen und damit zu neuen Schlüssen im Verfahren SK 19 128 führen. Damit ist der Verfahrensausgang offen.