In der Tatsache, dass G.________ im Verfahren SK 19 128 als Zeuge vorgeladen ist, ist keine einseitige, bewusst zum Nachteil des Gesuchstellers gewählte Vorgehensweise ersichtlich. Ob an dieser Vorgehensweise festzuhalten sein wird, ist Sache des urteilenden Berufungsgerichts. Einen Hinweis auf fehlende Objektivität bzw. Neutralität der Gesuchsteller 1-3 aufgrund der Vorladung von G.________ als Zeugen kann die Kammer jedenfalls nicht erkennen.